An dieser Stelle werden Aufforderungen zur Abholung von Schreiben der Kreispolizeibehörde Paderborn veröffentlicht. Die Schreiben konnten dem Adressaten aus verschiedenen Gründen nicht zugestellt werden. Die Aufforderungen zur Abholung werden für zwei Wochen eingestellt, nach Ablauf dieser zwei Wochen gilt das Schreiben der Kreispolizeibehörde Paderborn als dem Adressaten zugestellt (Öffentliche Zustellung).
Diese sogenannte öffentliche Bekanntmachung ist gemäß § 10 LZG NRW zulässig.