Polizeinotruf in dringenden Fällen: 110

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Novellierte Bußgeldverordnung unwirksam
Noch nicht oder nicht vollständig vollstreckte, rechtskräftige Fahrverbote, die auf dem nichtigen Artikel 3 der 54. Änderungsverordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beruhen, werden in NRW von Amtswegen nach Gnadenrecht beschieden.

Das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder in einer Videokonferenz darüber unterrichtet, dass nach seiner Auffassung aufgrund eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot in der Präambel der 54. Änderungsverordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften die Änderung der vom BMVI erlassenen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) insgesamt nichtig sei (Artikel 3). Laufende Bußgeldverfahren seien deshalb nach der Rechtslage vor dem 28. April 2020 zu bescheiden.

Weitere Informationen dazu gibt es auf den Seiten der Polizei NRW.

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