Kinderpornografie ist wie Jugendpornografie weltweit geächtet. Denn sie zeigt sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Deswegen sollten Darstellungen, die einem im Internet begegnen, konsequent gemeldet werden.
Erwachsene, aber immer mehr auch Kinder und Jugendliche werden in der digitalen Welt mit Kinderpornografie konfrontiert. Solche Bilder und Videos zeigen realen sexuellen Kindesmissbrauch und werden in sozialen Netzwerken oder über Messenger wie WhatsApp verbreitet.
Kinderpornografische Darstellungen sind weltweit strafbar. Darunter werden Bilder, Videos, auch auch Schriften oder Zeichnungen verstanden, die den sexuellen Missbrauch von unter 14-Jährigen zeigen. Auch Manga-Bilder mit entsprechenden Darstellungen oder Erzählungen mit entsprechendem Inhalt können unter Umständen kinderpornografisch sein. Unter Strafte steht der Besitz, Erwerb oder die Verbreitung solcher Inhalte. Als Jugendpornografie werden pornografische Darstellungen bezeichnet, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren zeigen (§ StGB 184c). Auch bei Sexting unter Minderjährigen kann es sich um die Herstellung und Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie handeln.
Strafbar sind auch sogenannte Posing-Darstellungen. Gemeint sind damit aufreizende Bilder von nackten oder teilweise bekleideten Kindern mit einem sexuellen Bezug. Tatsache ist: Herstellung, Besitz, Erwerb oder Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie sind strafbar (§ StGB 184b).
Im Internet kann jede Nutzerin und jeder Nutzer unaufgefordert kinderpornografisches Material erhalten oder zufällig Seiten mit solchen Inhalten ansurfen. In einem solchen Fall ist es entscheidend, Inhalte und Seiten zu melden. Meldewege zeigt die Kampagne der Polizei SOUNDS WRONG.
Sie selbst müssen Ihnen zugesandte Inhalte nicht zuordnen können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei. Denn neben offensichtlich strafbaren Darstellungen in Film, Bild oder Schrift gibt es auch solche, die nicht leicht einzuordnen sind. Es ist nicht immer zu erkennen, ob es um Kinder, also junge Menschen unter 14 Jahren, oder bereits um Jugendliche oder Erwachsene handelt. Wichtig ist, Inhalte, die Personen erniedrigen oder in sexualisierter Art und Weise zeigen, auf keinen Fall weiterzuleiten, sondern zu melden.
Beim so genannten Sexting versenden Menschen erotische Fotos, Videos oder Nachrichten über Mail oder Messenger an ihnen bekannte Personen, wie den eigenen Freund oder die Freundin. Es ist nicht verboten, intime Fotos oder Videos von sich selbst zu erstellen und diese in einer partnerschaftlichen Beziehung mit einer anderen Person zu teilen.
Rechtlich relevant wird Sexting unter Minderjährigen. So sind z. B. sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahre) ausnahmslos verboten, weil sie unter den Tatbestand der Kinderpornografie fallen.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich gegenseitig und einvernehmlich eigene Nacktbilder zusenden, handelt es sich trotzdem um die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie (§ 184c StGB). In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden. Strafbar ist das Verbreiten aber auf jeden Fall, wenn es ohne die Zustimmung des oder der Gezeigten geschieht.
Kinderpornografische Darstellungen sind weltweit strafbar. Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in Whatts-App-Gruppem geteilt und angesehen, machen sich auch die Empfänger der Nachrichten strafbar, weil sie in den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen gelangen. Für Jugendpornografie gilt das ebenfalls.
Wer solche Inhalte über das Smartphone und andere Wege verbreitet, muss mit polizeilichen Ermittlungen und einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft rechnen. Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht je nach Schwere der Tat. Wichtig zu wissen: Der Besitz und die Verbreitung von Abbildungen des schweren sexuellen Kindesmissbrauchs ist ein Verbrechen und wird mit einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Hinzu kommt immer: Für die Beweissicherung wird die Polizei Smartphones und andere Kommunikationsmittel einbehalten oder weitergehende Maßnahmen wie z.B. Wohnungsdurchsuchungen durchführen.
Entscheidend ist es zunächst, Inhalte nicht weiterzuverbreiten und dies auch in seinem Umfeld, z.B. der betroffenen WhatsApp-Gruppe, deutlich zu machen. Die Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie darf nicht toleriert werden. Wer diese konsequent meldet, leistet vor allem einen aktiven Beitrag zum Opferschutz. Denn jede Meldung stoppt nicht nur die Verbreitung, sondern unterstützt die Polizei dabei, die eigentlichen Täterinnen und Täter zu ermitteln.
Auf keinen Fall sollten Sie solche Inhalte dann weiterleiten. Auch nicht an Vertrauenspersonen, die Ihnen helfen sollen, Inhalte rechtlich einzuordnen. Zwar ist es gut, sich in nicht eindeutigen Situationen Hilfe zu holen. Dabei sollten die Inhalte aber nicht zusätzlich noch weiterverbreitet werden. Dadurch würden Sie sich strafbar machen. Auch solche Inhalte sollten Sie melden: Gerade in diesen Fällen sind die Internetbeschwerdestellen bundes- und landesweit die richtigen Ansprechpartner. Auch Netzwerkbetreiber (z.B. Facebook) oder andere Plattformanbieter müssen Ihrer Meldung nachgehen.
Die Betreiber sozialer Netzwerke haben Möglichkeiten eingerichtet, über die Sie strafbare Inhalte melden können. Tun Sie das auch dann, wenn Sie Inhalte nicht eindeutig einordnen können.
Auch die Internetbeschwerdestelle unter www.internet-beschwerdestelle.de bietet eine unkomplizierte Meldemöglichkeit. In vielen Bundesländern gibt es darüber hinaus weitere Stellen, die sich einfach über das Internet recherchieren lassen.
Es kann passieren, dass es zunächst auch zu Ermittlungen gegen Sie selbst kommt, nachdem Sie Anzeige erstattet haben. Das ist das normale Vorgehen in solchen Verfahren.
Die Anzeige können Sie jederzeit bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Diese ist an keine Form gebunden und kann grundsätzlich persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. In vielen Bundesländern können Sie eine Anzeige auch über eine Online-Wache stellen. Das ist auch möglich, wenn eine Tat bereits längere Zeit zurückliegt.
Bei Kinder- und Jugendpornografie müssen Sie besonders beachten: Wenn Sie vermuten, dass der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, wenden Sie sich frühzeitig an ihre örtliche Polizeidienststelle. Fragen Sie konkret danach, ob in Ihrem geschilderten Fall Screenshots im Rahmen der Beweissicherung notwendig sind. Denn bei der Sicherung von kinder- oder jugendpornografischem Material können sich unter Umständen selbst strafbar machen. Durch einen Screenshot würden Sie als unbeteiligte Person in den Besitz strafbarer Inhalte gelangen.
Das kommt auf den Einzelfall an und lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich ist ratsam, Straftaten zu melden, damit diese verfolgt werden können. Darüber hinaus ist eine Anzeige auch ein aktiver Beitrag zum Schutz der Opfer solcher Verbrechen. Bevor ein möglicherweise kinder- oder jugendpornografischer Inhalt einfach nur gelöscht wird, sollte jeder genau bedenken, dass hinter jeder Abbildung ein realer sexueller Missbrauch steht – und das Opfer geschützt werden müssen.
Wer solche Inhalte grundsätzlich nicht weiterleitet, tut einen wichtigen ersten Schritt. Zweitens ist es entscheidend, entsprechende Bilder, Videos oder auch Kommentare konsequent zu melden. Auf keinen Fall sollten Sie selbst im Netz nach Inhalten suchen. Das ist Aufgabe der Polizei. Wichtiger wäre es, Ihr Umfeld daraufhin zu sensibilisieren und von einer Weiterleitung abzuhalten.