Änderungen im Waffengesetz zum 06.07.2017

Waffen
Änderungen im Waffengesetz zum 06.07.2017
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes (2. WaffRÄndG), welches seit dem 06.07.2017 in Kraft ist, ergeben sich für Waffenbesitzer (aber auch für Bürger ohne waffenrechtliche Erlaubnisse) wichtige Änderungen
Waffenamnestie:

Die Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein 12-monatiger Strafverzicht hinsichtlich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden.

  Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung reicht es nun nicht mehr aus, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Trotzdem werden die meisten Waffenbesitzer nicht dazu gezwungen, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung (also zum 06.07.2017) den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin genutzt werden. Anders verhält sich dies jedoch dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer wechselt. Das bedeutet beispielsweise, dass die Waffenschränke in Erbfällen nicht übernommen werden können und die Erben sich neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssen. Hierbei sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.
     
  • Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt.
     
  • Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht.
     
  • Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu zehn Kurzwaffen und Munition können in einem Behältnis aufbewahrt werden, das 200 oder mehr Kilogramm schwer ist und ebenfalls der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht.
     
  • Eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.


Bei Rückfragen und weiterem Informationsbedarf zum 2. WaffRÄndG stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernates ZA 1.2 – Waffenwesen – der Kreispolizeibehörde Paderborn gerne zur Verfügung.

 

 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110